Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der TEKADOOR GmbH
Stand: März 2020
1. Einbeziehung der AGB – Abwehrklausel
Die vorliegenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Kauf- und/oder Lieferverträge sowie ähnliche Vertragsverhältnisse, die wir zu Zwecken der Veräußerung der von uns vertriebenen Produkte abschließen.
Wir widersprechen der Verwendung bzw. Einbeziehung jeglicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners, also der Einbeziehung von Einkaufs- und/oder Bezugsbedingungen des Käufers bzw. Auftraggebers, nachfolgend nur AG. Der Widerspruch gilt besonders für den Fall, dass der Käufer bzw. AG eine Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Verweisung in Bestellungen und/oder kaufmännischen Bestätigungsschreiben erreichen will.
Soweit die von uns gewollte Einbeziehung unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Hinblick auf die Kollision beidseitiger Verweisungen bzw. Einbeziehungserklärungen kraft Gesetzes scheitert und soweit wir mit der Ausführung des Vertrages begonnen haben, kommt der Vertrag mit dem Inhalt zu Stande, bzgl. dessen eine Einigung erzielt worden ist, also zu liefernde Sachen, Preise und sonstige ausdrückliche Vereinbarungen, so dass anstelle der kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Bestimmungen gelten, insbesondere diejenigen des HGB und des BGB.
Als Beginn der Ausführung des Vertrages gilt der Versand der Sachen, soweit Serienprodukte bzw. Produkte unseres allgemeinen Sortiments betroffen sind, oder die Produktionsaufnahme bei Sonderanfertigungen, sofern diese dem Käufer bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hat bzw. unverzüglich widerspricht.
2. Bindung an Angebote – Pflichten bei Auftragsverhandlungen – Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend. Voraussetzung des Vertragsabschlusses ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit wir den Käufer bzw. AG in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich zur schriftlichen Gegenbestätigung auffordern, verzichten wir auf den Zugang der Annahmeerklärung.
Zuvor kommt eine Bindung an Preisangaben unsererseits nur in Betracht, soweit die Bindungsfrist im Angebot ausdrücklich und schriftlich angegeben ist.
Alle Angaben in Katalogen, Prospekten, Produktblättern und sonstigen Beschaffenheits- und/oder Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Es gelten nur die diesbezüglichen Angaben, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung maßgeblich sind, also gemäß aktueller Publikation bzw. Darstellung oder Verweisung in der Auftragsbestätigung.
Für die Angaben in der Bestellung und die Auswahl der bestellten Waren für den beabsichtigten Verwendungszweck ist ausschließlich der Käufer selbst verantwortlich.
Soweit wir bereits vor Vertragsabschluss Muster, Unterlagen oder produkt- bzw. verfahrensbezogene Informationen zur Verfügung stellen, sind diese von unserem Verhandlungspartner streng vertraulich zu behandeln und uns zurückzugewähren, es sei denn, dass sich aus dem später abgeschlossenen Vertrag zweifelsfrei ergibt, dass der Käufer bzw. Auftraggeber diese Gegenstände behalten soll.
Soweit solche Gegenstände urheberrechtlich geschützt oder unser Eigentum sind, behalten wir uns alle diesbezüglichen Rechte ausdrücklich vor.
3. Preise und Zahlungsbedingungen, Rücktritt
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung und Verladung im Werk. Die von uns in den Angeboten genannten Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer zu dem jeweils gültigen gesetzlichen Steuersatz kommt hinzu.
Zahlungen haben binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Abzüge für vorzeitige Zahlung, wie Skonto, oder aus sonstigen Gründen, z.B. Bonus, sind nur zulässig, soweit wir dem Käufer/Auftraggeber diese in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugestanden haben.
Die Zahlungsfristen sind nur eingehalten, sofern uns das entsprechende Guthaben auf unserem Bankkonto vor Fristablauf vorbehaltlos zur Verfügung steht.
Soweit es sich bei der Ware um Sonderanfertigungen handelt, ist der Käufer bzw. Auftraggeber verpflichtet, 1/3 des Kaufpreises binnen 10 Werktagen nach Zu-Stande-Kommen des Kaufvertrages zu zahlen.
Besteht der begründete Verdacht, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Käufers bzw. Auftraggebers verschlechtert haben oder verschlechtern, insbesondere bei bedeutsamen Störungen seines Betriebs, Rückständen mit anderen Zahlungen, erheblichem Eigenkapitalverlust oder Beantragung der Insolvenzeröffnung, sind wir berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu verlangen.
Ist zu besorgen, dass der Käufer bzw. Auftraggeber die Vergütung für Sonderanfertigungsware nicht entrichten wird, sind wir zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
4. Übergabe, Gefahrübergang, Transportbedingungen
Soweit wir auch den Versand der Ware zum Bestimmungsort übernehmen, übernehmen wir die Transportverpflichtung lediglich bis zu dem Ort, zu dem der Transport auf öffentlichen Straßen oder gleichermaßen befestigten Verkehrsanlagen mit Speditions-Lkw erfolgen kann; ein Transport auf Baustellen bis zum Platz der Verwendung bzw. Montage wird von uns nicht geschuldet.
Die Übergabe erfolgt in diesen Fällen nach Abladung vom Lkw neben oder hinter dem Lkw. Soweit die Entladung nicht durch den LKW-Fahrer allein oder nur mit Hilfe von Gerät erfolgen kann, stellt der Käufer das erforderliche Hilfspersonal und Gerät; in diesen Fällen trägt der Käufer bzw. AG das Risiko der Abladung.
In jedem Fall geht die Gefahr auf den Käufer bzw. Auftraggeber in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware unser Werk verlassen hat. Auch soweit wir den Transport veranlassen und/oder die Transportkosten tragen, beschränkt sich unsere Haftung auf die sorgfältige Auswahl eines geeigneten Transportunternehmers und die Vereinbarung von Vertragsbedingungen bzgl. des Transports, die unter gewöhnlichen Umständen ausreichen, um die Ware sicher und rechtzeitig zum Ankunftsort zu verbringen.
Zur Versicherung des Transportgutes sind wir nur verpflichtet, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
Sind Lieferungen für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbart, just in time, sind wir nur für den rechtzeitigen Vertragsabschluss und die rechtzeitige Aufgabe der Ware zum Transport verantwortlich, keinesfalls aber für die Einhaltung von Transportfristen und/oder Auslieferungsterminen, welche nach Maßgabe des geltenden Transportrechts nicht wirksam vereinbart werden können.
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
Dazu zählen z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen.
Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
5. Abrufe, Annahmeverzug, Teillieferungen
Soweit die Lieferung auf Abruf erfolgen soll, ist der Käufer bzw. AG verpflichtet, die Abrufe innerhalb des Zeitraums und in dem Umfang vorzunehmen, wie sie bei Vertragsabschluss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sind.
Enthält die Auftragsbestätigung keine Angaben zu der Frist für die Lieferung nach Abruf, so gilt eine Frist von 4 Wochen.
Erfolgen Abrufe nicht unverzüglich, nachdem wir dem Käufer/AG eine angemessene Frist für Abrufe bzw. Annahme der Ware gesetzt haben, gerät der Käufer bzw. AG in Annahmeverzug und Schuldnerverzug.
Damit geht die Gefahr bzgl. der bereitgestellten Ware auf den Käufer bzw. AG über; auch ist der Käufer bzw. AG verpflichtet, die Ware, bzgl. derer er in Annahmeverzug ist, unabhängig von der Auslieferung zu bezahlen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer bzw. AG zumutbar sind.
6. Sachmängelhaftung / Gewährleistung
Die gesetzliche Verpflichtung des Käufers/AG, die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen, kann unter keinen Umständen beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Für den Fall, dass von uns gelieferte Ware mangelhaft ist und dem Käufer/Auftraggeber ein Nacherfüllungsanspruch zusteht, sind wir berechtigt, zu entscheiden, ob wir die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Behebung des Mangels, also Nachbesserung, erbringen.
Handelt es sich bei dem Käufer/AG um einen Betrieb, der darauf eingerichtet ist, raumlufttechnische Anlagen und/oder Heizungsanlagen zu montieren bzw. zu installieren, sind wir berechtigt, vom Käufer/AG zu verlangen, dass er die mit der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung verbundenen Montage- und/oder Installationsarbeiten unverzüglich für uns ausführt, und zwar zu den ortsüblichen und angemessenen Preisen.
Sollte sich herausstellen, dass eine Mängelrüge unbegründet ist bzw. Funktionsstörungen nicht auf einen Sachmangel der gelieferten Ware zurückzuführen sind, ist der Käufer/AG verpflichtet, uns den Aufwand für die Prüfung zu ersetzen, wobei die Kosten des Personal- bzw. Monteureinsatzes zu den ortsüblichen und angemessenen Preisen zu vergüten sind.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht dem Käufer/AG das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung zu; Schadensersatzansprüche werden nach Maßgabe der in diesen Bedingungen enthaltenen Freizeichnungsklausel beschränkt.
7. Haftungsbeschränkung – Freizeichnung
Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
- bei vorsätzlicher Vertragsverletzung,
- bei grobfahrlässiger Vertragsverletzung unserer Geschäftsführer oder leitenden Angestellten,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- für Mängel, die arglistig verschwiegen worden sind,
- im Rahmen einer Garantiezusage,
- bei Mängeln der Ware, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Beschäftigter unseres Betriebes und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt für Schadensersatzansprüche ebenso wie für Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, z.B. für Zufallsschäden, soweit der Aufwendungsersatzanspruch nicht unmittelbar auf den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung gerichtet ist.
8. Eigentumsvorbehalt, einfacher und verlängerter
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. der vertraglich vereinbarten Vergütung und der Erfüllung sonstiger sich aus dem Vertragsverhältnis ergebender Zahlungsverpflichtungen des Käufers/AG vor.
Dem Käufer/AG ist es nur dann gestattet, die Liefergegenstände, also Ware, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und/oder mit einem Gebäude oder Grundstück in einer Art und Weise zu verbinden, dass das Eigentum kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer übergeht, wenn und soweit uns der Käufer/AG zuvor seine Zahlungsansprüche in Höhe des Kaufpreises gegen seinen Kunden bzw. den Grundstückseigentümer abgetreten hat.
Der Käufer/AG tritt uns schon jetzt alle diesbezüglichen Zahlungsansprüche aus Kauf-, Werk- und/oder Werklieferungsverträgen gegen diejenigen ab, die er selbst mit der vertragsgegenständlichen Ware beliefert oder für die er Werkleistungen ausführt, die mit dem Einbau oder der Montage von uns gelieferter Ware verbunden sind.
Der Käufer/AG verpflichtet sich, für den Fall, dass er mit einer Zahlung in Rückstand gerät, uns unverzüglich über die Person und die Rechtsverhältnisse seines Kunden oder des Grundstückseigentümers zu informieren und uns alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um den abgetretenen Anspruch einziehen bzw. verfolgen zu können.
Wir sind jederzeit berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt und die Abtretung gegenüber denjenigen anzuzeigen, die sich nach unserem Kenntnisstand im Besitz der Ware befinden. Der Käufer/Auftraggeber bevollmächtigt uns hiermit unwiderruflich, die Abtretungsanzeige vorzunehmen.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Ein Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer/AG nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf die Anbahnung des Vertragsverhältnisses und das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Kaufrechts anzuwenden, soweit der Käufer/AG seinen Sitz oder die für das Vertragsverhältnis maßgebliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat und/oder die Ware bestimmungsgemäß ab Werk oder an einem Ort in der Bundesrepublik Deutschland auszuliefern ist.
Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist das Internationale Kaufrecht, CISG, anzuwenden.
Gerichtsstand ist Langenfeld/Rh. Wir sind aber auch berechtigt, Klage gegen den Käufer/AG in dem Gerichtsstand zu erheben, der sich aus dem Sitz oder der Niederlassung des Käufers/AG oder dem Erfüllungsort ergibt.
AGB TEKADOOR – Stand 03/2020